Liebe Mitglieder der Kirchengemeinde,
am 1. März 2020 wird das Presbyterium, das Leitungsorgan unserer Kirchengemeinde, neu gewählt.
Das Wahlverfahren beginnt am 15. September 2019. Alle wahlberechtigten Mitglieder unserer Kirchengemeinde sind aufgefordert, bis zum 26. September 2019 schriftlich Wahlvorschläge beim Presbyterium einzureichen.
In unserer Kirchengemeinde werden mindestens acht Kandidatinnen und Kandidaten für das Presbyteriumsamt gesucht. Außerdem ist ein/eine beruflich Mitarbeitende/r in das Presbyterium zu wählen.
Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten müssen am Wahltag mindestens 18 Jahre alt und konfirmiert oder Konfirmierten gleichgestellt sein. Sie müssen in das Wahlverzeichnis eingetragen und nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet sein. Darüber hinaus dürfen sie das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Voraussetzungen sind in den Artikel 44 bis 48 Kirchenordnung festgelegt.
Auch die beruflich Mitarbeitenden müssen die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen.
Bitte reichen Sie mit ihren Vorschlägen auch die schriftliche Zustimmungserklärung der bzw. des Vorgeschlagenen ein.
Hier ist das nötige Formular: formular-wahlvorschlag-mit-zustimmungserklarung
Vordrucke erhalten Sie auch bei allen Hauptamtlichen unserer Kirchengemeinde. Die Vorschläge können bei jedem Mitglied des Presbyteriums oder im Gemeindebüro: In der Au 10, 51597 Morsbach-Holpe, abgegeben werden.
Wahlberechtigt ist, wer am 23. Februar 2020, bei Schließung des Wahlverzeichnisses,
– Mitglied der Kirchengemeinde ist und in deren Gebiet wohnt oder die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen erworben oder behalten hat,
– zu den kirchlichen Abgaben beiträgt, soweit die Verpflichtung hierzu besteht und
– am Wahltag konfirmiert, Konfirmierten gleichgestellt oder mindestens 16 Jahre alt ist.
Das Wahlverzeichnis wird in der Zeit vom 3. Februar 2020 bis zum 23. Februar 2020 zur Einsichtnahme im Gemeindehaus Holpe, Hauptstr.13, und im Gemeindezentrum Morsbach, Flurstr. 12, ausgelegt.
Die Eintragung ins Wahlverzeichnis ist Voraussetzung für die Ausübung der Wahlberechtigung.